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WACHSTUMS-CHANCENGESETZ 2024

Die neuen Regelungen zur AfA (Abschreibung für Abnutzung) kurbeln den Investoren-Markt an und erlauben in Kombination mit Sonderabschreibungen (Sonder-AfA) noch mehr Gewinne.

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Neue Gesetzgebung treibt Investitionen in den Immobilienmarkt an

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Eine neue Regelung, das so genannte Wachstumschancengesetz, soll den Immobilienmarkt beleben und Investoren mit frischen Anreizen locken. Besonders im Fokus steht der Wohnungsbau, der durch verbesserte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten attraktiver gemacht werden soll.

Degressive Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Einführung der degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude. Ziel ist es, Investitionen schneller zu amortisieren und die Rentabilität von Immobilienprojekten zu erhöhen. Investoren können im ersten Jahr 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend machen, weitere 5 % des Restwerts in den folgenden Jahren. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zur linearen AfA zu wechseln, was Flexibilität bietet.

Die lineare AfA ist eine konservative Abschreibungsmethode, die oft für Vermögenswerte verwendet wird, deren Wertverlust über die Zeit relativ gleichmäßig ist. Im Gegensatz dazu eignet sich die degressive AfA besser für Vermögenswerte, deren Wertverlust in den ersten Jahren höher ist.

Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute oder erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Der Bauanfang muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen, wobei der angezeigte Baubeginn als entscheidendes Kriterium gilt. Diese Regelung kann mit der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau kombiniert werden, was zusätzliche Anreize schafft.

Ein Beispiel verdeutlicht die Vorteile: Bei Investitionskosten von 500.000 € bedeutet dies im ersten Jahr einen Steuervorteil von 10.500 € bei einem persönlichen Steuersatz von 42 %. Im Vergleich dazu würden Investoren bei Anwendung der bisherigen linearen AfA lediglich einen Steuervorteil von 6.300 € erzielen.

Kombination mit Sonder-AfA ermöglicht noch mehr Gewinne

Die Kombination der degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) und der Sonderabschreibung (Sonder-AfA) ergeben zusätzliche Aussichten auf Gewinn. Dank erweiterter Anwendungszeiträume und gesteigerter Baukostenobergrenzen eröffnet das Gesetz so weitere Wege für erfolgreiche Investitionen in Immobilien.

Jetzt ist die ideale Gelegenheit, in den Immobilienmarkt zu investieren, da das neue Gesetz vorteilhafte Bedingungen schafft und klugen Investoren attraktive Renditen verspricht. Entdecken Sie die lukrativen Möglichkeiten und sichern Sie sich Ihren Platz im Markt!

Überblick lineare AfA

Die lineare Abschreibung auf Abnutzung (AfA) ist eine Methode zur Berechnung der Abschreibung von Vermögenswerten, einschließlich Immobilien, über deren Nutzungsdauer. Im Gegensatz zur degressiven AfA, bei der die Abschreibungsbeträge jedes Jahr sinken, bleiben die Abschreibungsbeträge bei der linearen AfA konstant.

Hier sind die Schlüsselmerkmale der linearen AfA:

  1. Konstanter Abschreibungssatz: Bei der linearen AfA wird ein fester Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedes Jahr über die Nutzungsdauer des Vermögenswerts abgeschrieben.

  2. Gleiche Abschreibungsbeträge pro Jahr: Da der Abschreibungssatz konstant ist, bleiben die Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer gleich.

  3. Einfache Berechnung: Die Berechnung der linearen AfA ist einfach. Sie nehmen einfach die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts, teilen sie durch die Nutzungsdauer und erhalten den jährlichen Abschreibungsbetrag.

  4. Beispiel: Angenommen, Sie haben eine Immobilie für 500.000 € erworben, und die Nutzungsdauer beträgt 50 Jahre. Mit einem linearen AfA-Satz von 2 % würden Sie jedes Jahr 2 % von 500.000 €, also 10.000 €, als Abschreibungsbetrag geltend machen.

Überblick degressive AfA

  • Gilt ausschließlich für neu gebaute oder erworbene Wohngebäude und Wohnungen
  • Im ersten Jahr können 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden, gefolgt von jeweils 5 % des Restwerts in den folgenden Jahren
  • Möglichkeit eines jederzeitigen Wechsels zur linearen AfA Bauanfang zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 erforderlich
  • Angezeigter Baubeginn statt Bauantrag als entscheidendes Kriterium
  • Kann mit Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau kombiniert werden
  • Bietet Investoren eine attraktive Möglichkeit zur schnelleren Refinanzierung von Investitionen und zur Maximierung ihrer steuerlichen Vorteile

Überblick Sonder-AfA

  • Bauanträge nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 ODER
  • Nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (vorher 01.01.2027)
  • Neue Wohnungen müssen durch diese Maßnahmen entstehen (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 5.200 € pro Quadratmeter
  • Wohnfläche Bemessungsgrundlage maximal 4.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche
  • Sonderabschreibung von jährlich 5 % für Gebäude mit EH40 plus Nachhaltigkeitssiegel QNG über vier Jahre
  • Kombination mit degressiver AfA für neue Wohngebäude möglich
  • Nicht anwendbar auf Schaffung von Wohnraum in Bestandsgebäuden oder privat genutztem Wohneigentum

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